Wissenswertes zu Forschung an Schulen

Voraussichtliche Lesezeit: 2 Minuten

In der Richtlinie Wissenschaftliche Untersuchungen an Schulen (Stand: 13.05.2013) sind die Vorgaben zur Forschung an Hamburger Schulen gefasst. Darin finden sich relevante Regelungen zur wissenschaftlichen Forschung an Schulen, wie beispielsweise zur Genehmigungspflicht, Inhalte eines Antrags sowie die Zuständigkeiten und Ablauf des Genehmigungsverfahrens.

Welche Forschung ist genehmigungspflichtig?

Für die Forschung an Hamburger Schulen bedarf es in der Regel einer Genehmigung der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB). Für das Genehmigungsverfahren müssen beispielsweise neben dem Personenkreis der Forschung Angaben zur Erhebung personenbezogener Daten gemacht werden (Vgl. Art. 4 Abs. 1 DSGVO, Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie Art. 45-49 DSGVO). Zudem gelten für die Forschung an Hamburger Schulen die Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Deutschen Forschungsgemeinschaft (siehe auch die Vorgaben der Universität Hamburg).

Datenschutz

Die Studienteilnehmer oder stellvertretend ihre gesetzlichen Vertreter müssen der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten vor Erhebung einwilligen. Die Einwilligungen und Aufklärungen über die Forschung sind für das Genehmigungsverfahren vorzulegen. Hier finden Sie weitere Informationen, wie Sie rechtskonforme Einwilligungserklärung zur Forschung an Schulen erstellen.

Wichtig ist es, genügend Zeit im Vorfeld zur Erstellung der notwendigen Dokumente, wie den Antrag für die Forschung, die Eltern- und Lehrerinformationen oder Einwilligungserklärungen einzuplanen.

Forschung, die nicht genehmigungspflichtig ist

Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht bilden Abschlussarbeiten, die an Hamburger Schulen forschen. Das Vorhaben wird lediglich durch die Schulleitung begutachtet und bewilligt, so lange folgende Vorgaben erfüllt sind.

  • Es darf mit der Forschung nicht „in die Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule“ eingegriffen werden
  • der Unterricht darf durch die Forschung nur wenig gestört werden
  • es dürfen keine Rechte der Erziehungsberechtigten (Erziehungsrecht) verletzt werden

Wie sieht es mit den Vorgaben in anderen Bundesländern aus?

Oft ist die Forschung nicht auf Hamburg begrenzt oder arbeitet vergleichend zwischen den Ländern. Die Bundesländer haben hierzu spezifische Genehmigungsverfahren und -bestimmungen. Eine Übersicht über die aktuellen Länderregelungen bietet das Portal forschungsdaten-bildung.de (siehe Ausschnitt).

Länderregelungen in der Übersicht

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